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Dr. Batkis und Dr. Reich (Teil 2)

31. Mai 2022

Die Sexualrevolution in Rußland (Fortsetzung)

Der Krieg setzte die breiten Massen, die 100 Millionen Bauern in Bewegung. Neue Verhältnisse brachten neues Leben und neue Auffassung darüber. Das Weib eroberte sich in der ersten Periode des Krieges die ökonomische Unabhängigkeit sowohl in der Fabrik wie auf dem Lande, aber erst die Oktober-Revolution zerhaut den gordischen Knoten, und anstatt der bloßen Formveränderung bringt sie auch hier in den Gesetzen vollkommene Revolutionierung. Sie läßt nichts von den alten despotischen und dazu grenzenlos unwissenschaftlichen Gesetzen bestehen, sie beschreitet nicht den Weg der reformatorischen bourgeoisen Gesetzgebungen, die mit juristischen Subtilitäten noch immer an dem Begriff des Eigentums in der sexuellen Sphäre hängen, und die letzen Endes die Herrschaft der doppelten Moral in bezug auf das Geschlechtsleben fördern. Unter Ausschaltung der Wissenschaft sind alle diese Gesetze stets zustande gekommen.

Die Sowjet-Gesetzgebung ging einen ganz neuen, bis dahin unbetretenen Weg, um den neuen Zielen und Aufgaben der sozialen Revolution Genüge zu leisten.

Diese Ziele, diese Aufgaben hatte sich bis dahin keine frühere Revolution, keine Gesellschaft in der ganzen Welt gestellt.

Die Sowjet-Gesetze sind bezüglich der sexuellen Sphäre auf den Prinzipien aufgebaut, die den Forderungen der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung entsprechen und im Einklang mit den Ergebnissen der zeitgenössischen Wissenschaft stehen. Die Sowjetgesetzgebung spiegelt in ihren Gesetzen das heutige Leben wieder, gleichzeitig aber sieht sie den morgigen Tag und die grundlegenden Tendenzen der Entwicklung, die dieser mit sich bringen wird, – sie will nicht ihre Gesetze in Ewigkeit unberührt wie die 10 Gebote Moses stehen lassen. Das Sowjet-Recht ist dem Gesetz der Entwicklung unterworfen, ebenso wie alle übrigen sozialen Institutionen.

Das Gesetz der Entwicklung der öffentlichen Beziehungen erklärt mit aller Bestimmtheit, daß gleichzeitig mit dem Aufheben des persönlichen Eigentums die Grundlage der „Familie“ als eines ökonomischen Instituts erschüttert ist.

Das politisch befreite Weib wird in den öffentlichen Prozeß der Erzeugung hineingezogen und damit die alte Stellung erschüttert, die das Weib ehedem unter Herrschaft der 3 großen K.: der Kinder, Küche, Kirche unterworfen hatte.

Das, was früher private Angelegenheit, private Pflicht war, die Erziehung der Kinder, ist öffentliche Angelegenheit geworden, die im Interesse der Gesellschaft und des Individuums gewahrt wird.

Aber das Sowjet-Recht des heutigen Tages ist das Recht einer vorübergehenden Periode, es geht seinen Weg, indem es die alten Überbleibsel zerstört und so eine vorbereitende Arbeit für die Zukunft leistet, und gleichzeitig ist es ein Spiegelbild der heutigen Lage, die der jungen Gesellschaft noch nicht gestattet, den Ablauf des ganzen materiellen Lebens in bezug auf die Versorgung aller Mitbürger und die Erziehung aller Kinder zu regulieren.

Die Lage der Betriebe in Sowjet-Rußland gibt noch nicht ganz und gar der Frau die Möglichkeit zur Arbeit in der Fabrik und in sonstigen Anstalten. Die Organisation der Familie hat immer noch seine Kraft und seine praktische Bedeutung, und das niedrige Niveau der Technik gestattet nicht eine sofortige Vergemeinschaftlichung der Lebensführung. Die öffentliche Erziehung der Kinder kann infolge des Mangels an materiellen Mitteln nur langsam und schrittweise verwirklicht werden, und die Familie kann nicht auf einmal von ihren Pflichten gegenüber den Kindern befreit werden.

Indem nun die Sowjetgesetzgebung alle diese Seiten der Übergangsperiode berücksichtigt, baut sie sich auf folgenden Prinzipien auf:

Sie erklärt absolute Nichteinmischung des Staates und der Gesellschaft in geschlechtliche Beziehungen, soweit sie Niemandem Schaden bringen und Niemandes Interessen verletzen.

Sie erklärt volle ökonomische, soziale und politische Gleichheit beider Geschlechter.

Sie erklärt den Staat und die Gesellschaft als den Vormund und den Beschützer der Kinder und fordert den Schutz der Frau und der Kinder auf allen Gebieten.

Sie hebt jegliches Gesetz auf, das in irgendeiner Form mit den religiösen Zeremonien in Verbindung steht.

Das allgemeine Prinzip der Sowjet-Gesetzgebung bestimmt die praktische Anwendung des Gesetzes in Anpassung an die Tatsachen, den Tatsachen entsprechend. Also ganz das Gegenteil des alten Ausspruches: Fiat justitia pereat mundus [Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde].